Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnet werden. Nicht ausgeglichene Verluste lassen sich in ein Vorjahr zurücktragen oder in Folgejahre vortragen.
Voraussetzung ist, dass du die Verluste in der Steuererklärung angibst – auch in einem Jahr ohne Gewinne. Nur so stellt das Finanzamt den Verlustvortrag fest.
Allgemeine Information nach deutschem Steuerrecht, keine individuelle Steuerberatung.