Staking-Rewards sind im Zeitpunkt des Zuflusses mit ihrem Marktwert als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen. Hier gilt eine eigene Freigrenze von 256 € im Jahr.
Das Staking selbst verlängert die Haltefrist der eingesetzten Coins nicht auf zehn Jahre. Die erhaltenen Rewards haben eine eigene Haltefrist, die mit dem Zufluss beginnt.
Allgemeine Information nach deutschem Steuerrecht, keine individuelle Steuerberatung.